Verkehrsstrafrecht

Unter dem Verkehrstrafrecht versteht man Delikte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Hiervon zu unterscheiden sind die Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen es sich um Verstöße gegen die StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrten etc.) handelt.

 

Die Konsequenzen, die drohen, wenn man Beschuldigter einer Verkehrsstraftat ist, sind einscheneidend. So kann zum Beispiel unter gewissen Umständen die Fahrerlaubnis vorläufig und später vollständig entzogen werden. Eine vermeintliche Geldstrafe rückt in den Hintergund, da man von einem Moment zu dem Anderen nicht mehr befugt ist ein Kraftfarzeug zu führen. Dabei ist es erst einmal ohne Belang, dass Sie vielleicht beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Aufgrunddessen ist es außerordentlich ratsam, frühzeitig einen erfahrenen und versierten Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Ich kann einschätzen, ob der Führerschein sofort wieder herauszugeben ist und die dementsprechenden Anträge stellen. Unter Umständen ist es möglich, die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erheblich zu verkürzen oder zu verhindern. Nur der im Verkehrsrecht erfahrene Rechtsanwalt kann dies einschätzen und Sie dahingehend beraten.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

Die Tatfolgen einer Begehung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort können weitreichende und gravierende Konsequenzen haben. Neben der eigentlichen Strafe droht auch noch der (vorläufige) Fahrerlaubnisentzug.

 

Gemäß § 142 StGB wird ein Unfallbeteiligter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

 

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 

 

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war die Feststellung zu treffen.

 

Ihnen wird ein ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen? Dann lesen Sie hier weiter, oder vereinbaren eine kostenlose Erstberatung.

 

Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB

 

Auch bei dem Verdacht der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB droht der Fahrerlaubnisentzug.

 

Nach § 316 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Wenn Ihnen der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt gemacht wird, lesen Sie für weitere Informationen hier weiter oder vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Termin für Ihre kostenlose Erstberatung. In einer ersten kostenlosen Erstberatung kann ich Ihnen als Strafverteidiger aufzeigen, welche Verteidigungsstrategien Sie haben und ob es wahrscheinlich ist, dass Sie Ihren Führerschein wieder augehändigt bekommen.