Pflichterverteidiger

Über den Pflichtverteidiger kursieren zwei falsche Auffassungen in der Gesellschaft. Viele gehen davon aus, dass ein Pflichtverteidiger ein schlechter Verteidiger oder Anwalt ist und dieser für den Angeklagten kostenlos ist.

 

Beide Ansichten sind falsch!

 

Ein gewissenhafter Pflichtverteidiger wird die Verteidigung genauso vornehmen, wie bei einem Wahlmandat. Es liegt an Ihnen, welcher Anwalt Ihnen beigeordnet wird, denn Sie haben grundsätzlich die Wahlmöglichkeit. Ich stehe Ihnen gerne als Pflichtverteidiger zur Verfügung.

 

Aus § 142 StPO geht hervor, dass das Gericht Ihnen die Möglichkeit einräumen muss, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Dies tut es meistens auch und setzt Ihnen eine Frist, binnen derer Sie mitteilen müssen, welcher Rechtsanwalt Ihnen beigeordnet werden soll. Erst wenn Sie auf die Ihnen genannte Frist nicht reagieren, bestellt das Gericht einen Verteidiger, nach dessen Wahl. Aus diesem Grund ist es wichtig, nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern aktiv an der Verteidigung mitzuwirken. Rufen Sie mich an, ich werde Ihnen kostenlos und unverbindlich mitteilen, ob die Möglichkeit einer Beiordnung als Pflichtverteidiger gegeben ist. Die Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in § 140 Abs. 1, 2 StPO benannt. Hiernach wird ein Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275 a Abs. 6 vollstreckt wird.
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

 

Nach Absatz 2 kann in anderen Fällen ein Verteidiger bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

 

Weiterhin ist es nicht richtig, dass der Pflichtverteidiger kostenlos für Sie arbeitet. Ihnen werden die Rechtsanwaltskosten nur nicht direkt in Rechnung gestellt. Der Pflichtverteidiger stellt einen Kostenfestsetzungsantrag gegenüber der Staatskasse, die die entstandenen Gebühren des Verteidigers ausgleicht. Im Fall der Verurteilung holt die Staatskasse die Gebühren von dem Angeklagten zurück. Im Falle eines Freispruchs werden die Gebühren grundsätzlich von der Staatskasse getragen.