vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach § 111a StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis regelt unter anderem der § 69 StGB. Insbesondere kommt die vorläufige Entziehung bei den vorliegenden Delikten in Betracht:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
  • des verbotenen Kraftfahrzeugrennen
  • der Trunkenheit im Verkehr
  • des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
  • des Vollrausches